Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Geschäftsbereich - DIAMANTWERKZEUGE -


1. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, soweit dieser Unternehmer ist. Unternehmer i.S.der Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, soweit dem Besteller vorher Gelegenheit zur Kenntnisnahme unserer AGB's gewährt worden ist. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen
.(3) Die Schriftform nach diesen Geschäftsbedingungen kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden.

2. Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrags maßgebend.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Angestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den etwaigen Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von dem Besteller zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(5) Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
(6) Muster und Warenproben werden grundsätzlich nur gegen Entgelt geliefert.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, ab Lager des Lieferers (FOB) und schließen Verpackung, Fracht, Zölle, Porto, Wertversicherung und die jeweils gültige Mehrwertsteuer nicht ein.
(2) Soweit Preise nicht oder nur unter dem Vorbehalt "derzeitiger Listenpreis" genannt sind, werden die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dieses gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10%. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Besteller binnen einer Ausübungsfrist von vier Wochen nach schriftlicher Ablehnung der zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Wird das Rücktrittsrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, so gilt der Vertrag mit den dann gültigen Listenpreisen als zustande gekommen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar oder innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Wir behalten uns vor, Aufträge im Nettowert von weniger als EUR 50,00 sowie Aufträge von uns unbekannten Kunden per Nachnahme abzuwickeln. Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von weniger als EUR 50,00 wird zusätzlich ein Minderaufschlag von EUR 15,00 erhoben.
(4) Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen .Er wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(6) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer ist zulässig.
(7) Wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann , der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Werden Teilzahlungen eingeräumt, wird der Kaufpreis in vollem Umfang fällig, wenn der Besteller mit einer Rate mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand ist.

4. Verpackung
Die Art der Versandverpackung erfolgt nach der sachgemäßen Bestimmung des Lieferers. Die Versandverpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Sie wird nur zurückgenommen, wenn wir ihre Rücksendung verlangen, wofür wir uns die Berechnung eines Pfandgelds vorbehalten.

5. Versand
Der Versand erfolgt stets für Rechnung des Bestellers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Lieferer die Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt.

6. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
(5) Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

8. Gewährleistung
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder des Lieferers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Frist für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Besteller muss der Kundendienstleitung des Lieferers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Lieferer geschickt wird;
b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Lieferers zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Lieferer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Lieferers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(8) Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers werden von der vorherigen Inanspruchnahme der Garantieleistungen des Herstellers nach Maßgabe der jeweils geltenden Garantiebestimmungen laut Garantiekarte abhängig gemacht.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferer berechtigt, vom vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Lieferer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Lieferers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers
(5) Ist gegen den Lieferer als Hersteller eine besondere Untersagungsverfügung nach § 5 GTA (Gesetz über technische Arbeitsmittel) ergangen, so kann der Besteller verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder die betreffende Ware ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer dem Besteller von der Untersagungsverfügung Kenntnis gegeben hat.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Linz/Rhein ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Alle Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten.
Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von weniger als EUR 50,00 wird ein Minderaufschlag von EUR 15,00 erhoben.

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