Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Geschäftsbereich - DIAMANTWERKZEUGE -
1. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen,
Leistungen und Angebote im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller,
soweit dieser Unternehmer ist. Unternehmer i.S.der Geschäftsbedingungen
sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen, soweit dem Besteller vorher Gelegenheit zur Kenntnisnahme
unserer AGB's gewährt worden ist. Gegenbestätigungen des Bestellers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen
.(3) Die Schriftform nach diesen Geschäftsbedingungen kann durch die
elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden.
2. Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als
angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung
ist für den Inhalt des Liefervertrags maßgebend.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
(3) Die Angestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den etwaigen Zulieferer. Dies
gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von dem Besteller
zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit dem Zulieferer.Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
(5) Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt,
wird der Vertragstext gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst
den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
(6) Muster und Warenproben werden grundsätzlich nur gegen Entgelt geliefert.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart,
ab Lager des Lieferers (FOB) und schließen Verpackung, Fracht, Zölle,
Porto, Wertversicherung und die jeweils gültige Mehrwertsteuer nicht
ein.
(2) Soweit Preise nicht oder nur unter dem Vorbehalt "derzeitiger Listenpreis"
genannt sind, werden die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise
berechnet. Dieses gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier
Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10%. Bei höheren Preisanpassungen
ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung
nicht zustande, steht dem Besteller binnen einer Ausübungsfrist von
vier Wochen nach schriftlicher Ablehnung der zum Lieferzeitpunkt gültigen
Listenpreise ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Wird das Rücktrittsrecht
nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, so gilt der Vertrag mit den dann
gültigen Listenpreisen als zustande gekommen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar oder innerhalb 8 Tagen
ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Wir behalten uns vor, Aufträge im Nettowert
von weniger als EUR 50,00 sowie Aufträge von uns unbekannten Kunden
per Nachnahme abzuwickeln. Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert
von weniger als EUR 50,00 wird zusätzlich ein Minderaufschlag von EUR
15,00 erhoben.
(4) Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen
.Er wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(6) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von
dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind
dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung
nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer ist
zulässig.
(7) Wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht
eingelöst werden kann , der Besteller seine Zahlungen einstellt oder
wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen
hat. Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden
oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch
wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Werden Teilzahlungen eingeräumt, wird der Kaufpreis in vollem Umfang
fällig, wenn der Besteller mit einer Rate mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand
ist.
4. Verpackung
Die Art der Versandverpackung erfolgt nach der sachgemäßen Bestimmung
des Lieferers. Die Versandverpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
Sie wird nur zurückgenommen, wenn wir ihre Rücksendung verlangen, wofür
wir uns die Berechnung eines Pfandgelds vorbehalten.
5. Versand
Der Versand erfolgt stets für Rechnung des Bestellers. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, bestimmt der Lieferer die Transportmittel und
den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste
und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sonderwünsche des Bestellers
(z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines
bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit
möglich berücksichtigt.
6. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten
-, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so
kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn
er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
(5) Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für
den Besteller nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Lieferers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
8. Gewährleistung
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers oder des Lieferers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Frist für die
Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung
der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen
Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Besteller muss der Kundendienstleitung des Lieferers Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem
Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen
Mangel aufweisen, verlangt der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine
Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an den Lieferer geschickt wird;
b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein
Service-Techniker des Lieferers zum Besteller geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Lieferer
diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet
werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des
Lieferers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren
Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(8) Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers werden von der vorherigen
Inanspruchnahme der Garantieleistungen des Herstellers nach Maßgabe
der jeweils geltenden Garantiebestimmungen laut Garantiekarte abhängig
gemacht.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den
Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Lieferers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer
übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich.
Ware, an der dem Lieferer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den
Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug
- ist der Lieferer berechtigt, vom vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
10. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Lieferer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden
abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und
2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Lieferers
entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Lieferers
(5) Ist gegen den Lieferer als Hersteller eine besondere Untersagungsverfügung
nach § 5 GTA (Gesetz über technische Arbeitsmittel) ergangen, so kann
der Besteller verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische
Mangel behoben oder die betreffende Ware ausgetauscht oder zurückgenommen
wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist,
seit der Lieferer dem Besteller von der Untersagungsverfügung Kenntnis
gegeben hat.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Besteller und Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Linz/Rhein
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
Alle Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten.
Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von weniger als EUR 50,00
wird ein Minderaufschlag von EUR 15,00 erhoben.